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Online-Semestereinschreibung

offen ab 15. - 31. Mai 2013

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Kanzlei der Universität Zürich

Rämistrasse 71
CH-8006 Zürich

Telefon: +41 44 634 22 17
kanzlei@uzh.ch

Telefon- und Öffnungszeiten
Mo-Fr: 09.30-12.30 Uhr

Urlaub und Sistierung der Immatrikulation (zb. Praktikum)

Gesuchsfristen
Wann kann ein Gesuch um Urlaub oder Sistierung der Immatrikution gestellt werden?
Wie wird ein Gesuch gestellt?
Maximale Dauer, Semestergebühren und Bescheinigungen bei Urlaub und Sistierung der Immatrikulation

Gesuchsfristen

Herbstsemester 15. - 31. Mai
Frühjahrssemester 15. - 30. November

Wann kann ein Gesuch um Urlaub oder Sistierung der Immatrikution gestellt werden?

Ein Urlaub kann aus den folgenden Gründen beantragt werden:

  • ärztlich bescheinigte Schwangerschaft
  • Kinderbetreuung
  • Krankheit
  • verordneter Militär- oder Zivildienst

Ein Gesuch um Sistierung der Immatrikulation kann aus folgenden Gründen eingereicht werden:

  • nicht-obligatorisches Praktikum im In- oder Ausland
  • oder selbstständig organisierte Mobilität (in den meisten Fällen ein Sprachaufenthalt),
    sofern diese in Zusammenhang mit dem Studium stehen.
  • externer Aufenthalt Double Degree, sofern die Fakultät den Aufenthalt an der Partneruniversität bestätigt (zur Zeit nur bei der Rechtswissenschaftlichen Fakultät möglich).

Wie wird ein Gesuch gestellt?

  • Gesuche um Urlaub und Sistierung der Immatrikulation (Praktikum, selbständig organisierte Mobilität) müssen über die Online-Semestereinschreibung eingereicht und allenfalls verlängert werden.
  • Sie erhalten darauf ein Schreiben der Kanzlei betreffend die einzureichenden Unterlagen.
  • Die zur Gesuchsprüfung notwendigen Unterlagen sind innerhalb der Zahlungsfrist der Kanzlei einzureichen, d.h. für das Herbstsemester spätestens bis zum 31. Juli und für das Frühjahrssemester spätestens bis zum 31. Januar.
  • Auf Wunsch stellt die Kanzlei eine 'Vom Studium beurlaubt' - Bestätigung aus.

Im ersten Immatrikulationssemester an der UZH kann kein Gesuch um Urlaub oder Sistierung der Immatrikulation gestellt werden.

Achtung: Ein Urlaub oder eine Sistierung der Immatrikulation aufgrund eines Praktikums oder einer selbständig organisierten Mobilität entbinden Sie nicht von der Verpflichtung, das Prüfungsverfahren von bereits gebuchten Modulen zu absolvieren. Ebenfalls setzt ein Urlaub oder ein Praktikum laufende Fristen nicht ausser Kraft (z.B. zeitlich befristete Gültigkeit von Modulen).

Maximale Dauer, Semestergebühren und Bescheinigungen bei Urlaub und Sistierung der Immatrikulation

Urlaub:

  • Es müssen keine Semestergebühren bezahlt werden.
  • Sie erhalten dennoch einen Studierendenausweis und Studienbescheinigungen.

Sistierung der Immatrikulation:

Nicht-obligatorisches Praktikum und selbständige Mobilität:

  • Der Unterbruch wird für maximal 2 Semester gewährt.
  • Es müssen keine Semestergebühren bezahlt werden.
  • Sie erhalten keinen Studierendenausweis und keine Studienbescheinigungen.

Falls die extern erbrachte Leistung an das Studium an der Universität Zürich angerechnet werden soll, müssen Studierende regulär eingeschrieben bleiben. In diesem Fall werden bezahlte Semestergebühren teilweise zurückerstattet, falls auswärtig auch Studiengebühren bezahlt wurden.

Externer Aufenthalt Double Degree:

  • Die Immatrikulation wird maximal während der Dauer des Aufenthalts an der Partneruniversität sistiert.
  • Es sind keine Semestergebühren an der UZH zu bezahlen.
  • Die Teilnehmenden erhalten keinen Studierendenausweis und keine Studienbescheinigungen der UZH.
  • Für das Abschlusssemester muss eine reguläre Immatrikulation an der Universität Zürich vorliegen und die Semestergebühren müssen bezahlt werden.