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UZH für Studierende

Sperren und endgültige Abweisung

Eine Sperre auf einem Studiengang oder Studienprogramm bedeutet, dass Sie darin keinen Abschluss mehr erwerben können. Sind Sie auf einen gesperrten Studiengang oder ein gesperrtes Studienprogramm eingeschrieben, erfolgt eine endgültige Abweisung.

Sperren

In der App «Meine Sperren» in Ihrem Studierendenportal erhalten Sie eine Übersicht über alle gesperrten Studienprogramme und Studiengänge sowie weitere Informationen dazu.

Die Ursache für eine Sperre sind nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte Studienleistungen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie ein Pflichtmodul oder eine Bedingung/Auflage definitiv nicht bestehen, die Anzahl erlaubter Fehlversuche in einem Fehlversuchspool überschreiten oder die Frist für den Abschluss des Assessmentstudiums verstreichen lassen. Nicht erbrachte Studienleistungen haben häufig mehrere Sperren zur Konsequenz. Die für die einzelnen Studienprogramme bzw. Studiengänge geltenden Bestimmungen finden Sie in den fakultären Rechtsgrundlagen.

Ohne Erfolg beendete Studienleistungen werden mit dem Leistungsausweis verfügt. Neu ausgewiesene Leistungen unterliegen der Einsprache an die zuständige Stelle der anbietenden Fakultät. Bitte beachten Sie hierzu die Rechtsmittelbelehrung des Leistungsausweises.

Endgültige Abweisung

Falls Sie in einen Studiengang oder ein Studienprogramm eingeschrieben sind, für den bzw. das Sie gesperrt sind, wird eine endgültige Abweisung verfügt. Die Verfügung wird Ihnen zugestellt, sobald die Bewertung der ausschlaggebenden Studienleistung rechtskräftig ist. Dies ist in der Regel sieben Wochen nach Versand des Leistungsausweises der Fall, sofern keine Einsprache erfolgt ist und die Einsprachefrist abgelaufen ist.

Wenn Sie weiterhin an der UZH studieren möchten, müssen Sie einen Studiengangs- oder Studienprogrammwechsel beantragen. Die Abweisungsverfügung wird Ihnen entweder als PDF in der App «Meine Dokumente» oder per Post zur Verfügung gestellt. Bei einer digitalen Zustellung werden Sie zusätzlich per E-Mail informiert. Die Verfügung über die endgültige Abweisung müssen Sie vorlegen, wenn Sie sich an einer anderen Hochschule bewerben.